I.2 Ersteinstufung
I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0
Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 0 eingestuft.
I.2.2 Sonderersteinstufung eines Pkw in SF-Klasse ½, 1 oder 3
I.2.2.1 Sonderersteinstufung in SF-Klasse ½ aufgrund Führerscheins
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er
in die SF-Klasse ½ eingestuft, wenn
? Sie seit mindestens drei Jahren eine Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder besitzen,
die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erteilt wurde oder nach
I.2.5 gleichgestellt ist.
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I.2.2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1 bei Zweitwagen
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er
in die SF-Klasse 1 eingestuft, wenn
? auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein Pkw zugelassen ist, der
zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1
eingestuft ist, und
? Sie seit mindestens einem Jahr eine Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder besitzen,
die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erteilt wurde oder nach
I.2.5 gleichgestellt ist.
I.2.2.3 Sondereinstufung in SF-Klasse 3 bei Zweitwagen und Fahreralter mindestens xx Jahre
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er
in die SF-Klasse 3 eingestuft, wenn
? auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein Pkw zugelassen ist, der
zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 3
eingestuft ist, und
? Sie seit mindestens einem Jahr eine Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder besitzen,
die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erteilt wurde oder nach
I.2.5 gleichgestellt ist, und
? der hinzukommende Pkw ausschließlich von Ihnen und Ihrem Ehepartner, Ihrem eingetragenen
Lebenspartner oder Ihrem mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner
gefahren wird und Sie und der jeweilige Fahrer mindestens das xx. Lebensjahr
vollendet haben. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, wird Ihr Vertrag
ab diesem Zeitpunkt in diejenige SF-Klasse eingestuft, die sich ergeben hätte,
wenn der Vertrag bei Beginn nach I.2.2.2 eingestuft worden wäre.
I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung
Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, ein Kraftrad oder ein Campingfahrzeug und schließen Sie neben
der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe
G.1.2), können Sie verlangen, dass die Einstufung nach dem Schadenverlauf der Kfz-
Haftpflichtversicherung erfolgt. Dies gilt nicht, wenn für das versicherte Fahrzeug oder für ein Vorfahrzeug
im Sinne von I.6.1.1 innerhalb der letzten 12 Monate vor Abschluss der Vollkaskoversicherung
bereits eine Vollkaskoversicherung bestanden hat; in diesem Fall übernehmen wir den Schadenverlauf
der Vollkaskoversicherung nach I.6.
I.2.4 Führerscheinsonderregelung
Hat Ihr Vertrag für einen Pkw oder ein Kraftrad in der Klasse SF 0 begonnen, stufen wir ihn auf Ihren
Antrag besser ein, sobald Sie drei Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder sind
und folgende Voraussetzungen gegeben sind:
? Der Vertrag ist schadenfrei verlaufen und
? Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ausgestellt
worden oder dieser nach I.2.5. gleichgestellt.
I.2.5 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse
Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind Fahrerlaubnissen
aus einem Mitgliedsstaat des EWR gleichgestellt, wenn diese nach der Fahrerlaubnisverordnung
? ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder
? nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.