G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
Übergang der Versicherung auf den Erwerber
G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für
die Kfz-Unfall- und die Fahrerschutzversicherung.
G.7.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers,
wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt
auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs
ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung
folgt.
G.7.3. Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber
verlangen.
Anzeige der Veräußerung
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G.7.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich
anzuzeigen. Unterbleibt die Mitteilung, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz
der Verlust des Versicherungsschutzes.
Kündigung des Vertrags
G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7
den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.
Zwangsversteigerung
G.7.6 Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug
zwangsversteigert wird.