G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?
Kündigung zum Ablauf
G.3.1 Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist
nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird
nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung nach einem Schadenereignis
G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung
muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die
Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz-
Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben.
Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen,
es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem
können wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit
der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.
Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
G.3.4 Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz unserer
Zahlungsaufforderung nach C.2.2 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, können
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wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn
Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen (siehe auch
C.2.4).
Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
G.3.5 Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach D verletzt, können wir innerhalb
eines Monats, nachdem wir von der Pflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, den
Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die
Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
G.3.6 Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5, können wir den Vertrag mit
sofortiger Wirkung kündigen. Können Sie nachweisen, dass die Änderung weder auf Vorsatz
noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat
nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber
gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem
Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung
Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber
wirksam.