F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
Pflichten mitversicherter Personen
F.1 Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung.
Ausübung der Rechte
F.2 Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag
steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Andere Regelungen
sind:
? Geltendmachen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.2,
? Geltendmachen von Ansprüchen durch namentlich Versicherte in der Kfz-
Unfallversicherung nach A.4.2.6.
Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen
F.3 Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber
allen mitversicherten Personen.
Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung:
Gegenüber mitversicherten Personen können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur berufen,
wenn
? die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten
vorliegen oder
? diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit
nicht bekannt waren.
3 Gem. § 6 Abs. 3 KfzPflVV darf die Leistungsfreiheit höchstens auf 5.000 Euro beschränkt werden.
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Sind wir zur Leistung verpflichtet, gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen
die in Deutschland geltenden gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Entsprechendes
gilt, wenn wir trotz Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch gegenüber dem
geschädigten Dritten Leistungen erbringen. Der Rückgriff gegen Sie bleibt auch in diesen
Ausnahmefällen bestehen.