E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
E.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.6 geregelten Pflichten, haben Sie keinen
Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere
Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz
bestehen.
Für die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verletzung einer Auskunfts- oder
Aufklärungspflicht im Schadenfall gilt folgende weitere Voraussetzung: Wir haben Sie durch
gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen.
E.2.2 Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die
Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die
Pflicht arglistig verletzen.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
E.2.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw.
Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von
höchstens je xx Euro2 beschränkt.
2 Gem. § 6 Abs. 1 KfzPflVV darf die Leistungsfreiheit höchstens auf 2.500 Euro beschränkt werden.
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E.2.4 Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je .xx. Euro3, wenn Sie
die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach E.1.1.3 und E.1.1.4
? vorsätzlich und
? in besonders schwerwiegender Weise
verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personenoder
schweren Sachschadens der Fall.
Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
E.2.5 Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem Anderen einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten
Vermögensvorteils vollständig frei.
Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten
E.2.6 Verletzen Sie Ihre Pflichten nach
? E.1.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche),
? E.1.2.3 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder
? E.1.2.4 (Prozessführung durch uns)
und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sachund
Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt:
? Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags
vollständig von unserer Leistungspflicht frei.
? Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses
Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
kürzen.
Mindestversicherungssummen
E.2.7 Verletzen Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten nach E.1.1 und E.1.2 gelten
anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.