E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung
Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs
E.1.3.1 Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend von E.1.1.1
verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Einholen unserer Weisung
E.1.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter Teile
müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen
unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Anzeige bei der Polizei
E.1.3.3 Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden den Betrag von xx Euro, sind Sie
verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.