E.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
E.1.2.1 Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einer
Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitzuteilen.
Anzeige von Kleinschäden
1 Gem. § 5 Abs. 3 KfzPflVV darf die Leistungsfreiheit höchstens auf 5.000 Euro beschränkt werden.
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E.1.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als xx Euro beträgt, selbst regulieren
oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen
die Selbstregulierung nicht gelingt.
Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
E.1.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), haben
Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen.
E.1.2.4 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem
Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle
erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen.
Bei drohendem Fristablauf
E.1.2.5 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen
Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen
Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) einlegen.