A.5.4 Was leisten wir in der Fahrerschutzversicherung?
Was wir ersetzen
A.5.4.1 Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (z. B. Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente,
[Schmerzensgeld]) so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre .Dabei leisten wir
nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Privatrechts.
[Wir zahlen nicht für ....]
[Was wir ersetzen
A.5.4.1 Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig
wäre. Dabei leisten wir nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen
des Privatrechts in folgendem Umfang:
? Verdienstausfall [bis xx Euro]
? [..........]]
Vorrangige Leistungspflicht Dritter
A.5.4.2 Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten (z. B. Schädiger, Haftpflichtversicherer,
Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber)
Anspruch auf Ersatz Ihres Schadens oder Anspruch auf deckungsgleiche (kongruente)
Leistungen haben.
Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen
können, leisten wir dennoch, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:
? Sie haben den Anspruch in Textform geltend gemacht.
? Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderliche Anstrengungen unternommen,
die Ihnen billigerweise zumutbar waren.
? Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten.
Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar. Unter anderem
können Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkasse,
Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden.
In diesen Fällen können wir nicht im Voraus Leistungen erbringen, sondern erst dann, wenn
abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegenüber Dritten bestehen.
Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche treffen (z. B. ein
Abfindungsvergleich), binden uns nur, wenn wir vorher zugestimmt haben.
Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssumme)?
A.5.4.3 Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache
haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssumme können
Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
[Hinweis: Beachten Sie zu den Summenbegrenzungen für einzelne Leistungen A.5.4.1.]