A.2.6 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe
A.2.6.1 Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts
oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf
Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss entscheiden.
A.2.6.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn
Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen,
wird dieser von dem jeweils anderen bestimmt.
A.2.6.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger
als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden.
Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige
Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den
beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen.
A.2.6.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen
von uns bzw. von Ihnen zu tragen.
Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.